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Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag eines Professors des Zentrums Innere Medizin der Universitätsmedizin Göttingen (UMG) ab

Die 1. Kammer des VG hat mit Beschluss vom 13.02.2014 einen Eilantrag abgelehnt, mit dem der Vorsteher der Abteilung Gastroenterologie und Endokrinologie der UMG versucht hatte, die Besetzung einer neu ausgeschriebenen Stelle im Bereich Gastroenterologie zu verhindern (1 B 273/13).

Der Antragsteller, der eine C4-Professur innehat, ist Vorsteher der Abteilung Gastroenterologie und Endokrinologie im Zentrum Innere Medizin des Fachbereichs Medizin an der Universitätsmedizin Göttingen (Im Folgenden: Antragsgegnerin). Der Antragsteller ist Kollege des derzeit vor dem Landgericht Göttingen im Rahmen des sog. Transplantationsskandals angeklagten Aiman O. gewesen. Mitte 2012 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Führen seiner Dienstgeschäfte und das Betreten seiner Diensträume bis auf Weiteres. Zur Begründung führte sie an, es bestehe der Verdacht, der Antragsteller habe Patientendaten manipuliert, damit Patienten auf der für Organtransplantationen maßgeblichen Rangfolge weiter nach oben rutschten. Im Oktober leitete die Georg-August-Universität deshalb gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren ein, das derzeit im Hinblick auf gegen den Antragsteller geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungen ruht.

Im August 2013 schrieb die Antragsgegnerin eine W 3 Professur im Fach Gastroenterologie, verbunden mit der Leitung der Klinik für Gastroenterologie II aus; das Ausschreibungsverfahren ist abgeschlossen, die Ernennung eines Bewerbers steht unmittelbar bevor. Die Antragsgegnerin verbindet die beabsichtigte Neuorganisation mit dem Ziel, eines der von der Deutschen Krebshilfe e.V. geförderten onkologischen Spitzenzentren in Deutschland zu werden.

Gegen die Ernennung hat der Antragsteller um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er befürchtet, die von ihm geleitete Abteilung werde bei der beabsichtigten Stellenbesetzung bedeutungslos. Die Maßnahme führe dazu, dass ihm die Möglichkeit genommen werde, entsprechend seiner Berufungsvereinbarung mit der Antragsgegnerin ärztlich und wissenschaftlich tätig zu werden.

Das Gericht ist der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt und hat seinen Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ernennung des Bewerbers auf eine W 3 Professur im Fach Gastroenterologie greife nicht in Beamtenrechte des Antragstellers ein. Dies sei schon deshalb ausgeschlossen, weil ihm gegenüber ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden sei, das sofort vollziehbar sei. Weder aus dem Beamtenrecht noch aus seiner Berufungsvereinbarung könne der Antragsteller darüber hinaus das Recht ableiten, sein wissenschaftliches Fachgebiet an der Antragsgegnerin allein zu vertreten. Schließlich sei mit der Einrichtung der neuen Abteilung und der Ernennung auf eine W 3 Professur eine Änderung der dem Antragsteller zugewiesenen wissenschaftlichen Aufgaben nicht verbunden. Insgesamt handele es sich um eine ermessensgerechte Organisationsmaßnahme der Antragsgegnerin, mit dem Ziel, ein onkologisches Spitzenzentrum zu werden.

Der Antragsteller kann gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

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erstellt am:
14.02.2014

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