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Verwaltungsgericht weist Klage auf Auskunftserteilung zu Ordnungswidrigkeitenverfahren ab.

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat die Klage eines Bürgers gegen den Landkreis Osterode am Harz abgewiesen, mit der der Bürger Auskunft über den Ausgang von Ordnungswidrigkeitenverfahren verlangte, die er angeregt hatte. Auch die Klage auf Feststellung, dass der Landkreis verpflichtet sei, bestimmte Ordnungswidrigkeitenverfahren durchzuführen, blieb erfolglos (1 A 114/11).

Der Kläger hatte seit 2004 viele tausend Ordnungswidrigkeiten beim Beklagten angezeigt; allein für den Zeitraum von Juni 2010 bis Mai 2011 waren es über tausend solcher Anzeigen, die sich überwiegend mit (vermeintlichen) Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung beschäftigten. Mit seiner Klage wollte der Kläger den Beklagten verurteilt wissen, ihm Auskunft zum Bearbeitungsstand von vier seiner Anzeigen zu geben. Gleichzeitig beantragte er festzustellen, dass der Beklagte zur Bearbeitung seiner Anzeigen und jeweils zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren verpflichtet sei. Die Klage blieb insgesamt erfolglos.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass ein Anzeigenerstatter nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) nur dann einen Anspruch auf Mitteilung über den Verfahrensausgang habe, wenn er wegen persönlicher Beeinträchtigung ein eigenes Interesse am Fortgang des Verfahrens habe. Dies sei beim Kläger, der sich als Sachwalter öffentlicher Interessen verstehe nicht der Fall. Zudem habe der Beklagte dem Kläger die begehrte Auskunft dadurch erteilt, dass er ihm mitgeteilt habe, dessen Anzeigen in der Regel nicht weiter zu verfolgen, weil in der Vergangenheit 70 % der auf seine Anzeige hin eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren aus Beweismangel hätten eingestellt werden müssen.

Auch eine Rechtspflicht des Beklagten, auf die Anzeigen des Klägers Ordnungswidrigkeitenverfahren durchzuführen, hat das Gericht verneint. Es unterliege einem weiten, hier nicht verletzten Ermessen der Behörde, ob sie auf Anzeigen hin, ein solches Verfahren durchführe oder nicht. Die dargestellten Beweisschwierigkeiten und die oft geringe Schwere des Rechtsverstoßes seien vom Beklagten zu Recht herangezogene Kriterien, der Ermessensausübung.

Der Kläger kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats den Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht stellen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.05.2012

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