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Verwaltungsgericht weist Klage auf weitere Stundenermäßigung für Leitung einer Förderschule ab.

Die erste Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteil vom 14.10.2015 eine Klage abgewiesen, mit der die Leiterin einer Förderschule eine Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung auf 4 Stunden wöchentlich erreichen wollte (Az. 1 A 227/14).

Hintergrund des Rechtsstreits ist die verbindliche Einführung der inklusiven Schule zum Schuljahresbeginn 2013/14. Die inklusive Schule ermöglicht den Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang zu den niedersächsischen Schulen. Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erhalten ein Wahlrecht, ob ihr Kind die allgemeine Schule oder eine Förderschule besuchen soll. Sie werden durch die Schulen und die Niedersächsische Landesschulbehörde umfassend beraten. Die Förderschulen arbeiten zugleich als sonderpädagogische Förderzentren und planen, steuern und koordinieren den Einsatz der Förderschullehrkräfte in den allgemeinen Schulen. Die Klägerin ist Rektorin einer solchen Förderschule und erhält von der beklagten Landesschulbehörde eine Stundenermäßigung von 3 Stunden; sie begehrt eine Ermäßigung von weiteren 5,5 Unterrichtsstunden.

Dieses Begehren lehnte die Landesschulbehörde ab. Nach den einschlägigen Verordnungsvorschriften stünde der Klägerin nur eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung um 3 auf 9,5 Unterrichtsstunden pro Woche zu. Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und macht zu deren Begründung im Wesentlichen geltend, sie müsse nach Einführung der Inklusion umfangreiche Organisations- und Steuerungsaufgaben wahrnehmen, die mit einer Stundenermäßigung von 3 Wochenstunden nicht abgedeckt seien. Diese Aufgaben erstreckten sich auch auf diejenigen Lehrkräfte ihrer Schule, die an allgemeine Schulen abgeordnet seien, die aber nach der einschlägigen Verordnung nicht bei ihr, sondern bei der aufnehmenden Schule für die Unterrichtsermäßigung berücksichtigt würden.

Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Oktober 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, es obliege in erster Linie dem Verordnungsgeber auf veränderte schulische Rahmenbedingungen zu reagieren. Dies habe der Verordnungsgeber mit einer Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung von Leiterinnen und Leitern der Förderschulen von 3 Wochenstunden getan. Es könne zwar sein, dass diese Regelung gemessen an den Grundsätzen, die das Nds. Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 09. Juni 2015 zur Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von Gymnasiallehrern entwickelt hat, rechtswidrig sei. Wenn dem so wäre, wäre aber die Vorschrift über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung gar nicht mehr anwendbar, so dass die Klägerin wieder 12,5 Stunden wöchentlich Unterricht zu erteilen hätte. Ihr Ziel könne die Klägerin nur mit einer Normenkontrollklage vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht erreichen; nur dieses könne dem Nds. Landesverordnungsgeber im Rahmen dieses Verfahrens Vorgaben für eine sachgerechte und rechtmäßige Verringerung der Unterrichtsverpflichtung von Leitungskräften machen. Die Frist für eine solche Normenkontrollklage sei noch nicht abgelaufen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.10.2015

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Dieter Wenderoth

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2027
Fax: 05141 5937-33300

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