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Verwaltungsgericht weist Klage des Bürgerbegehrens “Weiches Wasser Bovenden“ ab

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 27.11.2019 die Klage der Bürgerinitiative "Weiches Wasser Bovenden" abgewiesen, mit der diese den Flecken Bovenden verurteilt sehen wollte, ihr Begehren als zulässig anzusehen (1 A 394/17).

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger als Mitglieder der Initiative "Weiches Wasser Bovenden", den beklagten Verwaltungsausschuss des Fleckens Bovenden zu verurteilen, das von ihnen initiierte Bürgerbegehren öffentlich bekannt zu machen, und damit anzuerkennen, dass ihr Begehren zulässig ist.

Der Rat des Flecken Bovenden hatte im Februar 2017 beschlossen, eine Einwohnerbefragung durchzuführen, bei der sich die Bürger zwischen der Beibehaltung des harten Bovender Wassers und des weichen Göttinger Harzwassers entscheiden sollten. 54 % entschieden sich für das weiche Göttinger Harzwasser. Der Rat des Fleckens folgte diesem Votum. Die Gemeindewerke Bovenden schlossen am 12. Januar 2018 mit den Stadtwerken Göttingen einen entsprechenden Wasserlieferungsvertrag. Dieser hat eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren.

Eine dritte Möglichkeit, nämlich eine Aufbereitung des harten Bovender Wassers mittels sog. Nanofiltration, um einen geringeren Härtegrad zu erreichen, wurde den Bürgern nach intensiver Diskussion in den Beschlussgremien nicht zur Abstimmung angeboten. Genau diese Variante favorisiert aber das Bürgerbegehren und wollte erreichen, dass Bovendens Bürger über diese Möglichkeit abstimmen. Den am 03. November 2017 gestellten Antrag lehnte der Verwaltungsausschuss des Fleckens Bovenden am 13. November 2017 ab. Hiergegen haben zwei Mitglieder des Bürgerbegehrens für die Gesamtheit der Unterzeichner geklagt.

Die Vertreter des Bürgerbegehrens sind der Ansicht, der im direkten Nachgang und in Umsetzung der Einwohnerbefragung geschlossene Wasserlieferungsvertrag stehe der durch das Bürgerbegehren verlangten Grundsatzentscheidung nicht entgegen.

Der beklagte Verwaltungsausschuss des Flecken Bovenden argumentierte dagegen, das Begehren verstoße gegen das Gesetz. Denn seine Gemeindewerke wären bei einem Erfolg des Begehrens zum Bruch des Vertrages mit den Stadtwerken Göttingen gezwungen. Eine Kündigungsmöglichkeit sehe der Vertrag in den ersten 12 Jahren nicht vor. Sollte dennoch gekündigt werden, drohe Schadensersatz.

Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation des Beklagten, da nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz Bürgerbegehren unzulässig seien, die die Kommune zum Vertragsbruch zwängen. Dies sei auch bei Grundsatzentscheidungen der Fall, die noch der Umsetzung bedürften. Auch habe der Vertragsschluss das Bürgerbegehren nicht rechtswidrig verhindert. Zum einen habe der Vertragsschluss erkennbar der Umsetzung der Einwohnerbefragung gedient und sei deshalb nicht willkürlich. Zum anderen bestehe eine Verpflichtung der Gemeinde durch ihr Handeln Bürgerbegehren nicht zu torpedieren, nur für solche Begehren, deren Zulässigkeit bereits positiv festgestellt worden ist. Dies sei hier nicht der Fall.

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.12.2019

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