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Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Verwaltungsgericht Göttingen

Das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Verwaltungsgerichts Göttingen ist unter der Adresse govello-1272892071975-000216562 zu erreichen.


Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und alle sieben Verwaltungsgerichte bieten seit

November 2013 die Möglichkeit rechtsverbindlicher elektronischer Kommunikation über das

jeweilige Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) der Gerichte an.


Die ab dem 1. Januar 2022 geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische

Kommunikation in Rechtssachen können Sie den §§ 55a, 55d VwGO, §§ 173, 175 ZPO, und der

jeweils geltenden Fassung der bundeseinheitlichen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

(ERW) entnehmen.


A.


Ab dem 1. Januar 2022 tritt die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden oder

juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer

öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie für nach der VwGO

vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Nr. 2

VwGO zur Verfügung steht, in Kraft. Ab diesem Tag sind vorbereitende Schriftsätze und deren

Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument

zu übermitteln.

Per Post oder Fax übermittelte Schriftsätze dieser Institutionen und Personen und die

darin enthaltenen Prozesserklärungen sind formunwirksam und damit auch nicht

fristwahrend!

Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die

Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist

bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist

ein elektronisches Dokument nachzureichen.

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Bitte informieren Sie sich über evtl. Systemstörungen im ERV auf der Internetseite des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs.

Die aktuellen Störungsmeldungen finden Sie hier.

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B.


Für natürliche Personen (Naturalparteien) oder Institutionen, die nicht in § 55 d VwGO

genannt sind, gilt:

Die Kommunikation mit dem Gericht über den elektronischen Rechtsverkehr ist grundsätzlich zu

den unter C. bis F. genannten Voraussetzungen möglich, aber nicht verpflichtend. Sie können

weiterhin Schriftsätze und darin enthaltene Prozesserklärungen per Post oder Telefax bei Gericht form- und fristwahrend einreichen.


C.


Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs

Auch zukünftig kann ein vorhandenes EGVP-Postfach zur Übermittlung von Mitteilungen an das

Gericht genutzt werden. Dann muss nach § 55a Abs. 3 VwGO das elektronische Dokument mit

einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein.


Alternativ kann das Dokument von der verantwortenden Person einfach signiert (es genügt die Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person) und auf einem sicheren Übermittlungsweg (s.u. D.) eingereicht werden.


Beachten Sie, dass die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg eine nach

materiellem Recht erforderliche Signatur nicht ersetzt!


D.


Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die elektronische Kommunikation mit den

Gerichten ab dem Jahr 2022 über sog. sichere Übermittlungswege abgewickelt werden.

Sichere Übermittlungswege sind (§ 55a Abs. 4 VwGO):


• der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand

der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist

und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen

lässt,


• der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern

(beA) nach den §§ 31a und 31 b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem

entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der

elektronischen Poststelle des Gerichts,


• der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens

Eingerichtetes Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen

Rechts (beBPo) und der elektronischen Poststelle des Gerichts,


• der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens

eingerichtetes elektronisches Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder

einer sonstigen Vereinigung (eBO) und der elektronischen Poststelle des Gerichts,


• der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens

genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des

Onlinezugangsgesetzes (MJP vgl. nebenstehenden Flyer) und der elektronischen Poststelle des Gerichts,


• sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der

Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die

Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind


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Einen Leitfaden für die Kommunikationspartner der Gerichte, vor allem Behörden und professionelle Einreicher, die nach § 55d VwGO den ERV nutzen müssen, finden Sie hier.

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E.


Zustellungen durch das Gericht

Nach § 173 Abs. 2 ZPO haben u.a. Rechtsanwälte, Notare, Behörden, Körperschaften oder

Anstalten des öffentlichen Rechts einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische

Zustellung eines elektronischen Dokuments zu eröffnen. Steuerberater und sonstige in

professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen,

bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren

Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.


F.


Anforderungen an elektronische Dokumente durch die Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV

Einzelheiten entnehmen Sie bitte der ERVV selbst.


U.a. gilt: Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TlFF übermittelt werden (§ 2 Abs. 1 ERVV). Näheres regelt die jeweils geltende Fassung der ERVV.


• Eine sog. Container-Signatur, also die gemeinsame qualifizierte elektronische Signatur

mehrerer Dokumente, ist unzulässig (§ 4 Abs. 2 ERW).


• Die detaillierten technischen Anforderungen insbesondere zu Dateiformaten und

Höchstgrenzen für Anzahl und Volumen der Dateien sowie in Bezug auf anzubringende

elektronische Signaturen werden im Bundesanzeiger sowie auf der Internetseite

www.justiz.de bekannt gemacht (§ 5 Abs. 1 ERVV).


• Für die Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes gemäß § 5

Abs. 1 Nr. 2 der ERVV ist seit dem 31. Oktober 2021 ausschließlich die XJustiz-Nachricht

„uebermittlung_schriftgutobjekte" in der XJustiz-Version 3.2 zu verwenden, die

auf https://xjustiz.justiz.de veröffentlicht ist. Diese löst die bis zum 30. Oktober 2021

gültige Version 2.4 ab.


Weitere Hinweise:


• Sollten Sie Hilfe beim Auslesen eines Datensatzes im XML-Format benötigen, den Sie

vom Gericht erhalten haben, hat die Justiz

unter https://xjustiz.justiz.de/stylesheets/index.php eine kostenlose Anwendung

bereitgestellt, die die Visualisierung ermöglicht und insbesondere die Erzeugung eines

rücklaufenden elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) im XML-Format unterstützt.


• Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie

unter https://egvp.justiz.de. Weitere Hinweise der Bund-Länder-Kommission für

Informationstechnik in der Justiz finden Sie

unter https://justiz.de/BLK/standards/index.php.


• Normale E-Mails stellen in keinem Fall eine formwirksame Kommunikation mit dem

Gericht dar. Nutzen Sie keine E-Mails für die Kommunikation in gerichtlichen

Verfahren.

MJ

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.01.2022
zuletzt aktualisiert am:
09.01.2024

Ansprechpartner/in:
Herr Sascha Wuttig

Verwaltungsgericht Göttingen
Geschäftsleiter
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2018
Fax: 05141 5937-33300

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